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Allgemeine Geschäftsbedingungen im Pfandkreditgewerbe |
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Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des
Pfandscheines sowie Auszahlung des |
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Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der
Verordnung über den Geschäftsbetrieb |
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der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften
sowie dessen Geschäftsbedingungen unterliegt. |
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Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und
Entgegennahme des Pfandscheines, dass das |
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Pfandstück sein freies Eigentum ist und er die alleinige
Verfügungsbefugnis besitzt. Soweit das Pfand zu |
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den in §§ 1369, 1450 BGB bezeichneten Sachen gehört,
versichert der Verpfänder die ausdrückliche |
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Einwilligung seines Ehegatten zur Vornahme der Verpfändung. |
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Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der
Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem |
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Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das
Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4), kann sich |
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der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen.
Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte |
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eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder
dem Pfandleiher als Schadenersatz das |
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Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen und Gebühren,
sowie die bis zum Tage der Herausgabe |
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des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des
Pfandkreditvertrages zu berechnende |
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Unkostenvergütung zu zahlen. Hat der Pfandleiher das Pfand
an einen Dritten herausgegeben, der sein die |
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Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist
er zur Herausgabe verurteilt, gilt das |
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Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt
entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits |
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veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat: ist
dieser Schaden höher als der nach dem |
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vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der
Verpfänder in dieser Höhe. |
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Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und
Unkostenvergütung kann das Pfand unter |
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Ablieferung des Pfandscheins ausgelöst werden, soweit es
nicht bereits zum Zwecke der Verwertung |
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ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht
verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers |
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zur Auslösung des Pfandes zu prüfen. |
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Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des
Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen |
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und Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses
des Pfandleihers möglich. |
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Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom
Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft |
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zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines
oder den Tag der Verpfändung angibt und |
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das Pfand näher beschreibt. Macht der Verpfänder den Verlust
ausreichend glaubhaft, so erhält er zum |
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Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die
Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist |
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hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit
möglich. |
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Zinsen und Unkostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen
sind, werden auch für den |
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angebrochenen Monat voll erhoben. |
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Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet,
wenn das Pfand am gleichen Tag |
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ausgelöst wird. |
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Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es vom
Verpfänder zur Verwertung freigegeben. |
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Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird
gegen Rückgabe des Pfandscheines |
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ausgezahlt. Ziffer 6 gilt entsprechend. Überschuss ist
derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach |
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Abzug des Darlehens, der Zinsen und der Unkostenvergütung
verbleibt. |
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Eine Haftung insbesondere für Schäden durch Bruch,
Schädlinge aller Art oder dergl. ist ausgeschlossen, |
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soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche könne |
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nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden.
Eine Haftung des Pfandleihers ist |
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ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen
entfernt und eine Beschädigung nicht |
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beanstandet worden ist. |
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Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert
werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung |
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muss sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung
setzen. Schecks, Wechsel oder sonstige |
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Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen. Bei
brieflichen Anfragen wird gebeten, |
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Rückporto beizufügen. |
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Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Ort der
Geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welcher |
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der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist. |
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